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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 2 W 43/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1901 II | |
BGB § 1835 IV | |
BGB § 1836 II a.F. |
2 W 43/00 3 T 49/00 LG Kiel 2 XVII 75/96 AG Rendsburg
Beschluß
In der Betreuungssache
betreffend die am 30.10.1998 verstorbene Frau
beteiligt:
1. Frau als ehemalige Betreuerin,
2. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel,
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 14.2.2000 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 9.2.2000 durch die Richter am 22.3.2000 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.11.1999 (Bl. 173 f d. A.) der Beteiligten zu 1. als ehemaliger Betreuerin der am 30.10.1998 verstorbenen Betroffenen für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 1.4.1997 bis zum 30.10.1998 eine Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 10.365,20 DM bewilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß, auf den wegen der weiteren Sachdarstellung und Begründung Bezug genommen wird (Bl. 178 - 181 d. A.), zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
Die gemäß §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese Bezug. Auch das Vorbringen der Beteiligten zu 2. in der Begründung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach § 1901 Abs. 2 BGB hat ein Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, daß es dessen Wohl entspricht. Zum Wohle des Betroffenen gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeit sein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, § 1901 Abs. 2 S. 2 BGB. Das gilt auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Eine Betreuerin ist daher entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. nicht gehalten, "in entsprechendem fiskalischem Denken Anträge so zu stellen, daß der Landeshaushalt geschont wird." Die Beteiligte zu 1. war entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. auch bis zum Inkrafttreten des BtÄndG am 1.1.1999 nicht verpflichtet, im Interesse der Landeskasse ihre Vergütungsansprüche in möglichst kurzen Zeitabständen abzurechnen. Damals galt, wenn der Betreuer wegen Mittellosigkeit des Betreuten Vergütung aus der Staatskasse verlangte, die Regelung der §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. Vorschriften des ZSEG. Die dreimonatige Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG begann - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß v. 13.10 1999 - 2 W 146/99 in SchlHA 2000, 41 F, = OLG Report für Bremen, Hamburg und Schleswig 2000, 77 f) - mit der Beendigung der Betreuung. Diese Frist hat - wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - die Beteiligte zu 1. beachtet.
Ende der Entscheidung
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